So wird die Solaranlage steuerfrei

Hakan Kocabiyik

Hakan Kocabiyik

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, ist grundsätzlich auch steuerlich in der Pflicht. Um die Besitzer davon zu entlasten, entfällt seit 2023 unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer, und Gewinne aus dem Stromverkauf sind bereits rückwirkend ab 2022 einkommensteuerfrei. Kehrseite der Steuerfreiheit: Damit im Zusammenhang stehende Ausgaben können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

Zu wichtigen Details hat sich nun das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 17. Juli 2023 geäußert. Die Begünstigung gilt nur für kleine Anlagen. Die maximale erlaubte Leistung hängt von der Gebäudeart ab, bei einer Anlage auf einem Einfamilienhaus sind es zum Beispiel 30 oder bei einem Mehrfamilienhaus 15 Kilowatt pro Wohneinheit. Daneben darf die Leistung von allen begünstigten Anlagen des Steuerpflichtigen insgesamt 100 Kilowatt nicht überschreiten. Das BMF stellt nun klar, dass diese Werte als Höchstgrenze anzusehen sind, bei Überschreiten entfällt die Steuerfreiheit in voller Höhe.

Eine Besonderheit gilt für Personen, die sich in einem „vermögensverwaltenden Personenunternehmen“ organisiert haben, um damit zum Beispiel ein Haus gemeinsam zu vermieten, und dabei eine Solaranlage betreiben. Wurden diese bisher nur durch den Betrieb der Anlage gewerblich tätig, entfällt nun die Gewerblichkeit, wenn sie die Voraussetzungen für die neue gesetzliche Steuerfreiheit erfüllen. Hieraus folgt einerseits der Wegfall einer etwaigen Gewerbesteuer, andererseits eine voll steuerpflichtige Entnahme der betroffenen Gebäude (mit Ausnahme der PV-Anlage) in das Privatvermögen, wie das BMF ausführt. Etwaige Wertsteigerungen in betroffenen Gebäuden wären dann zu versteuern. Das ließe sich zum Beispiel vermeiden, wenn sie bis Ende 2023 wieder gewerblich genutzt würden. Hierfür gewährt das BMF-Schreiben eine Vertrauensschutzregelung.

Das BMF äußert zudem, dass zusätzlich zur Steuerfreiheit die Arbeitskosten für die Anlage (nicht das Material) als haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgesetzt werden können.

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